Satzung der RENO Hamm
Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V.

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen RENO Hamm Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. und hat seinen Sitz in Hamm.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 

§ 2

  Aufgaben und Ziele

1.     Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern.

Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.

2.     Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:

a)     Die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.

b)     Der Zusammenschluß aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.

c)     Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens, sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben.

d)     Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet.

e)     Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluß von Tarifverträgen. 

f)       Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.

g)     Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung, soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.

3.     Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.

 

4.     Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.

5.     Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

6.     Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.  

§ 3

  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

1.     Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden.

2.     Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

3.     Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen der RENO Hamm Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. identifiziert (Fördermitglieder). Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

4.     Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins.

5.     Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

6.     Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4

  Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht aus besonderem Grund, beispielsweise Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Krankheit, wenn das Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand beantragt, den besonderen Grund darlegt und der Vorstand dem Antrag entspricht. Die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bestimmt der Vorstand.

§ 5

  Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erklärt werden.

b)     Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten in Rückstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen mit dem Antrag, daß die Beschwerdekommission tätig wird. Näheres regelt die Beschwerdeverfahrensordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt die Mitgliedschaft nicht aus.

§ 6

  Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

1.     der/dem 1. Vorsitzenden
2.     der/dem 2. Vorsitzenden
3.     der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
4.     der Schriftführerin/dem Schriftführer
5.     einer Beisitzerin/einem Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Darüber hinaus sind ein 1. und ein stellvertretender Kassenrevisor zu wählen. Nach Ablauf von 2 Jahren scheidet der 1. Kassenrevisor aus und der stellvertretende Kassenrevisor wir automatisch zum 1. Kassenrevisor; ein neuer Stellvertreter ist zu wählen.

Der Vorstand muß Vorstandssitzungen abhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Ansonsten kann er unter sich je Bedarf Sitzungen einberufen.

 § 7

  Mitgliederversammlung

1.     Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief einzuladen sind. Die Einladung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.

2.     Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.

3.     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher 

schriftlich bei der Geschäftsstelle der RENO Hamm Vereinigung eingereicht und begründet werden. 

4.     Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse, des Berichtes der Kassenprüfer,

b)     Entlastung des Vorstandes,

c)     Beschlußfassung über die vom Vereinsvorstand und der Mitglieder eingebrachten Anträge,

d)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,

e)     Wahl des Vorstandes,

f)      Wahl von zwei Kassenprüfern,

g)     Jede Änderung der Satzung,

h)     Auflösung des Vereins.

5.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten der RENO Hamm e. V. einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.

Der Vorstand der RENO Hamm e. V. kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, daß die Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt. Die Tagesordnung sowie die Begründung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bekannt zu geben.

6.     Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlußfähig; sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

7.     Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 8

  Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

 § 9

Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung

Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Vorstands- und Ausschußmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 10

  Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluß der Mitglieder Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.

Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse.

Ein Ausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

Zu einer konstituierenden Sitzung ist ein Ausschuß innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Einsetzung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.

Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt vier Jahre; sie hat nach der Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse geltend nicht als Organ i. S. v. § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.

Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11

Tarifvertragsgestaltung und Rechtsschutzgewährung

Der Verein hat auf den Abschluß von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. zu erarbeiten.

Dem Verein obliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewähren.

 § 12

Satzungsänderungen und Auflösung

Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens ¾ der Stimmen aller Mitglieder dafür abgegeben werden.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden.

Bei der Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO-Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V., Berlin, abzuführen.

Für den Fall, daß die RENO-Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muß.

Im Falle, daß das Vermögen nicht an die RENO-Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 13

  Bundesverband

1.     Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. mit Sitz in Bonn und erkennt mit Verabschiedung dieser Satzung die Satzung nebst Anlagen der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e. V. an.

2.     Der Verein ist insbesondere verpflichtet,

a)     das RENOBLATT oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sofort nach Erscheinen seinen Mitgliedern zu übersenden,

b)     den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine herausgegeben werden, seinen Mitgliedern sofort nach Erscheinen zu übersenden,

c)     dem Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste nach den vom Bundesverband aufgestellten Kriterien zu übersenden,

d)     die nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist. Anstelle einer Überweisung kann auch eine Einzugsermächtigung erteilt werden; in diesem Falle hat der Verein für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen.

 


 
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